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Vergaberegelungen » Einleitung
Nerkamp, Karl-Heinz, Dipl.-Ing., Hamburg, Landesbetrieb für Geoinformation und Vermessung Hamburg
Für die Darstellung im Rahmen des CCES ist das Vergaberecht nur ein Randgebiet. Dieser Beitrag kann nur ein erster Kontakt mit der vorliegenden Begriffswelt sein und einen Einstieg zum intensiveren Studium der Gesetze und Verordnungen zum Vergaberecht darstellen.
Das Vergaberecht beschreibt die rechtlichen Grundlagen für die Verfahren zur Beauftragung eines oder mehrerer Auftragnehmer zur Erbringung einer bestimmten Leistung. Auf den ersten Blick sind dabei zwei sehr unterschiedliche Bereiche zu betrachten: Auf der einen Seite ist die
Regelung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach bestimmten
nachvollziehbaren Verfahren zu nennen. Auf der anderen Seite steht das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinem Vertragsrecht. Hier werden Angebot und Annahme eines Vertrages sowie Fristen eingehend behandelt.
Will man nun seine Kenntnisse in dieser Rechtsthematik vertiefen, so wird man von einer Fülle von Rechtsvorschriften im wahrsten Sinne des Wortes "erschlagen". Und schon nach einer recht kurzen Wegstrecke erscheint die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes unerlässlich.
Für die Betrachtung des "Rahmens" im Vergaberecht sind folgende Gesetze und Verordnungen von Bedeutung:
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Gesetz über die Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)
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Vergabeverordnung (VgV)
Im Inneren dieses "Rahmens" sind für die eigentliche Durchführung der Vergabe weitere Rechtsnormen bzw. Anmerkungen
von Wichtigkeit:
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Von der Europäischen Gemeinschaft sind
Koordinierungsrichtlinien für
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das Baugewerbe (Baukoordinierungsrichtlinie: BKR)
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Lieferungen (Lieferkoordinierungsrichtlinie: LKR)
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Dienstleistungen (Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie: DKR)
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Sektorenauftraggeber (Trinkwasser, Energie, Verkehrsversorgung, Telekommunikation:
Sektorenkoordinierungsrichtlinie: SKR)
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Vom deutschen Gesetzgeber gelten schon seit
geraumer Zeit die bekannten Vergabe- und Vertragsordnungen für
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Bauleistungen (VOB / Teil A oder kurz VOB
/ A)
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Leistungen (VOL / A)
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Durch die Umsetzung von
Koordinierungsrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft (s. Abschnitt 2)
sind die Vergabe- und Vertragsordnungen unter 2.) durch § 97 GWB (bisher § 57a
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)) und der sich hierauf stützenden VgV für die Vergabe oberhalb der Schwellenwerte (siehe Abschnitt 4.) ergänzt
worden:
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die VOL um die a-Paragraphen (Abschnitte 2
bis 4)
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die VOB um die a-Paragraphen (Abschnitte 2
bis 4)
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neu eingeführt worden ist im Jahr 1997
die Vergabe- und Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
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Die Schwellenwerte lauten:
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EUR 5.000.000 für die VOB / A
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EUR 200.000 für die VOL / A und VOF
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Habe die VOB / A und VOL / A unterhalb der Schwellenwerte nur den Charakter von Verwaltungsvorschriften, so entfalten diese Vergabe- und Vertragsordnungen VOB / A und VOL / A oberhalb der Schwellenwerte und die VOF den Charakter einer Rechtsverordnung, die den Bietern subjektive Rechte einräumt.
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Weiterhin ist für die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen (im Sinne von § 98 GWB) oberhalb der
Schwellenwerte der Rechtsweg eröffnet worden:
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Anruf der zuständigen Vergabekammer
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Anruf des zuständigen Vergabesenats
In den o.g. Vorschriften ist die Verwendung der
Vergabearten geregelt. Die Vergabearten lauten:
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unterhalb der Schwellenwerte (VOB, VOL):
öffentliche und beschränkte Ausschreibung sowie freihändige Vergabe
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oberhalb der Schwellenwerte (VOB, VOL, VOF):
offene und nicht-offene Verfahren sowie Verhandlungsverfahren. Dem
nicht-offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren sind i.d.R.
Teilnahmewettbewerbe vorzuschalten.
Leider regeln die Vergabe- und Vertragsordnungen VOB, VOL und VOF die Verwendung der Vergabearten unterschiedlich, welches bei den festgelegten Fristen besonders deutlich wird. Weiterhin kann im Einzelfall die Einordnung der Vergabe unter einer der sog. Vergabe- und Vertragsordnungen bzw. Koordinierungsrichtlinien problematisch werden.
Für den Bereich des Vertragsrechts stellen die VOB / B und VOL / B, das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) zum Thema vorformulierte Vertragsbestandteile und das Handelsgesetzbuch (HGB)
zum Thema Kaufmann erste informatorische Lektüren dar.
Diese Ausführungen stellen ein "erstes scheues Rendezvous" mit der Thematik Vergaberecht dar, dieses Treffen ist im Bedarfsfall zu vertiefen.
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Einleitung
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